Schulordnung der Kreismusikschule Goslar e.V.

(Stand: 8/2012)

1. Status und Aufgaben

1.1. Die Kreismusikschule Goslar e. V. ist eine freiwillige Bildungseinrichtung und keine öffentliche Schule im Sinne des niedersächsischen Schulrechts, sondern eine öffentlich geförderte, gemeinnützige Einrichtung nach d. Richtlinien des VDM (Verbandes Deutscher Musikschulen).

1.2. Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, Nachwuchs für das Laienmusizieren heranzubilden und besonders Begabte auf ein Musikstudium vorzubereiten.

1.3. SiestrebteineengeZusammenarbeitmitdenallgemeinb.SchuleninderFachrichtungMusikan.

2. Aufbau

2.1. Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:

  • der elementaren Musikerziehung in Grund- und Vorklassen,
  • der Grundstufe (Musik. Früherziehung für 4-6jährige, Musik. Grundausbildung für 6-8jährige)
  • dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe,
  • dem Einzelunterricht in der Mittelstufe,
  • dem Einzelunterricht in der Oberstufe.
  • Parallel dazu läuft auch in der Mittel- und Oberstufe - wenn möglich - der Gruppenunterricht.

2.2. Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe sind Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern eingerichtet und finden Kurse zur Berufsvorbereitung statt.

3. Teilnehmer

3.1. Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht, in den Vorklassen bereits zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht möglich.

3.2. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental- und Ergänzungsfachunterricht offen.

4. Schuljahr

4.1. Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

4.2. Die Ferien und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gelten auch für die Musikschule.

5. Aufnahme und Abmeldungen

5.1. Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Hauptgeschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

5.2. Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Lehrkräfte sind befugt, in Verbindung mit dem Sekretariat, jederzeit Anmeldungen entgegenzunehmen.

5.3. Abmeldungen können mit sechswöchiger Frist zum 31.07. und 31.01. erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen. Sollte der Unterricht nach dem ersten Unterrichtsmonat nicht fortgesetzt werden, besteht ein einmaliges Sonderkündigungsrecht. Für das Fach Babyrhythmik beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Die Lehrkräfte sind nicht befugt, Abmeldungen entgegenzunehmen. Nach Ausspruch der Kündigung und vorzeitiger Beendigung des Unterrichts besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren für maximal sechs Monate.

6. Unterrichtserteilung

6.1. Die Unterrichtsstätten sind über das Kreisgebiet verteilt.

6.2. Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterrichtung in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.

6.3. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern, und an Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen- über diesen entscheidet der Leiter der Musikschule. Die von der Schule angesetzten Konzerte und die dazu erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichtes; die Teilnahme daran ist daher für alle Mitwirkenden verbindlich.

6.4. Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft bzw. des Schulleiters.

7. Leistungen

7.1. Alle Schüler der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.

7.2. Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Leiter der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

8. Lehr- und Lernmittel

8.1. Die Musikschulbücherei und die Notensammlung stehen allen Schülern über ihre Fachlehrer zur Verfügung.

8.2. Lernmittel (Instrumente usw.) sind grundsätzlich von den Schülern zu stellen. Soweit schuleigene Lern- und Arbeitsmittel vorhanden sind, kann sie der Schulleiter auf Vorschlag des Fachlehrers an förderungswürdige Schüler befristet ausleihen; die Ausleihzeit für jedes Instrument soll zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Instrument wird eine monatliche Leihgebühr erhoben.

8.3. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.

8.4. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

8.5. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.

9. Ergänzungsfächer

9.1. Alle Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe, d.h. in der Regel alle Instrumentalschüler, sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Befähigte Schüler werden für das Orchester- u. Kammermusikarbeit vorgeschlagen. Ergänzungsfächer sind verbindliche Bestandteile des Unterrichts.

9.2. Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer in Verbindung mit dem Schulleiter vor.

9.3. Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann der Schüler im Ausnahmefall dispensiert werden. Schriftliche Anträge sind an die Schulleitung zu richten.

10. Probezeit

10.1. Während der Früherziehungs- u. Grundkurse gilt der 1. Unterrichtsmonat als Probezeit, ist jedoch kostenpflichtig.

10.2. Im Instrumentalunterricht wird in der Regel auf die Probezeit verzichtet.

11. Gesundheitsbestimmungen

11.1 Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbes. Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

12. Aufsicht

12.1 Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes.

13. Unfallschutz

13.1 Die Musikschüler sind auf d. Weg zum und vom Unterricht unfallversichert. Die Versicherung erstreckt sich auf die Folgen körperlicher Unfälle, von denen die versicherten Schüler betroffen werden, 1. beim Unterricht und auf dem Schulgrundstück während eines Aufenthaltes, der im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht; 2. außerhalb des Schulgrundstückes bei Veranstaltungen, sofern sie unter Führung oder Leitung eines Lehrers stattfinden; 3. auf dem direkten Wege zum und vom Schulgrundstück bzw. zu und von den Veranstaltungen. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private Maßnahmen unterbrochen wird; 4. Während eines Aufenthaltes in Hotels, Heimen und dergleichen, während Konzertreisen, sofern diese von der Schule durchgeführt werden und unter Aufsicht eines Lehrers stehen sowie während der Reise selbst. Der Versicherungsschutz für solche Reisen ist auf höchstens 30 Tage pro Jahr beschränkt. 5. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln der Organe der Musikschule zurückzuführen.


Die Gebührenordnung der Musikschule ist Bestandteil der Schulordnung.


Die Schulordnung tritt zum 01.08.2012 in Kraft und ersetzt alle bis dahin widersprechenden Regelungen.


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