Gebührenordnung der Kreismusikschule Goslar e.V.

(gültig ab 8/2023)

§ 1 - Gebührenpflicht

(1) Der Unterricht an der Kreismusikschule Goslar (KMS) ist gebührenpflichtig; es werden Jahresgebühren - bezogen auf ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) - erhoben (Gebührensätze siehe Vorderseite).

(2) Für Schüler oder Schülerinnen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt grundsätzlich ein Erwachsenentarif (Gebührensätze siehe Vorderseite).

(3) Soweit der Unterrichtsvertrag während des laufenden Schuljahres geschlossen wird oder endet, wird die Jahresgebühr nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem während des laufenden Schuljahres kein Vertragsverhältnis besteht, um ein 1/12 verringert. Beginnt der Unterrichtsvertrag im Laufe eines Monats, so wird dieser für die anteilige Berechnung der Jahresgebühr als ganzer Monat gewertet, wenn mindestens drei Unterrichtsstunden erteilt worden sind; andernfalls wird er als halber Monat gewertet, wenn mindestens zwei Unterrichtsstunden stattgefunden haben.

(4) Ergänzungs- und Ensemblefächer sind für den Schüler oder die Schülerin gebührenfrei, der oder die in einem Grund- oder Hauptfach unterrichtet wird.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1) Zahlungspflichtig ist, wer den Unterrichtsvertrag mit der KMS geschlossen hat.

§ 3 - Fälligkeit

(1) Die Gebühr nach § 1 wird in monatlich gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des laufenden Monats fällig; sie wird im Bankeinzugsverfahren erhoben.

(2) Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat tritt das Mahnverfahren ein. Außerdem kann der Unterricht bis zur Zahlung der Rückstände ausgesetzt werden.

§ 4 - Gebührenermäßigungen

(1) Werden Geschwister unterrichtet, so wird für den zweiten Schüler oder die zweite Schülerin eine Gebührenermäßigung von 20%, für den dritten Schüler oder die dritte Schülerin von 30 %, für den vierten Schüler oder die vierte Schülerin von 40 % und für je- den weiteren Schüler oder jede weitere Schülerin von 50% gewährt. Die nicht ermäßigte Gebühr wird jeweils auf den Schüler oder die Schülerin bezogen, auf den oder die der höchste Gebührensatz entfällt.

(2) Erhält ein Schüler oder eine Schülerin Unterricht in mehreren Fächern, so wird für das zweite und jedes weitere Fach eine Gebührenermäßigung von 20% gewährt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung gewährt werden von 50 % für Schüler oder Schülerinnen, die in einem Haushalt leben,

a) der Grundsicherung nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht b) in dem das überwiegende Einkommen aus Arbeitslosengeld oder einer vergleichbaren Leistung nach dem SGB III be- steht
c) in dem das Einkommen den Bedarf einer Sozialleistung nach Buchstabe a) - mit einem 20%-igen Zuschlag auf die Regelsätze nicht überschreitet,

von 20 % für Schüler oder Schülerinnen, die
d) Wehr- oder Zivildienst leisten
e) mit einem Grad von 100 % schwerbehindert sind f) Leistungen der Ausbildungsförderung beziehen.

Die Entscheidung trifft die Geschäftsführung.

(4) Die Gebühren können auf Antrag im Rahmen einer Begabtenförderung ermäßigt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

(5) Treffen Ermäßigungstatbestände der Absätze 1 bis 3 zusammen, so wird für einen einzelnen Schüler oder für eine einzelne Schülerin eine Gebührenermäßigung von höchstens 50% gewährt.

§ 5 - Unterrichtsausfall

(1) Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die KMS zu vertreten hat, werden auf Antrag die Gebühren ab der dritten ausgefallenen Unterrichtsstunde pro Halbjahr erstattet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die unterrichtsfreie Zeit während der allgemeinen Schulferien bzw. an gesetzlichen Wochenfeiertagen (§ 4.2 der Schulordnung).

§ 6 - Änderung der Gebührenordnung

(1) Änderungen der Gebührenordnung (z. B. Anpassung der Gebührensätze) wird die KMS den Gebührenschuldnern schriftlich mitteilen und erläutern. Sie finden frühestens vom Beginn des zweiten Monats Anwendung, der auf die Benachrichtigung über die Änderung folgt, wenn die KMS die Gebührenschuldner schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach Absatz 2 hingewiesen hat.

(2) Die Gebührenschuldner können den Unterrichtsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen für sie wirksam werden würden.

§ 7 - Instrumentenmiete

(1) Für das Mieten von Instrumenten der KMS ist ein monatliches Entgelt zu entrichten (siehe Rückseite). Näheres wird zwischen der KMS und dem Mieter einzelvertraglich geregelt.

§ 8 - Inkrafttreten

(1) Die Gebührenordnung tritt am 01.08.18 in Kraft.

Erläuterungen zur Gebührenermäßigung in der Gebührenordnung, § 4:

Die Gebührensätze der Kreismusikschule Goslar e.V. sind Jahresgebühren, welche in zwölf monatlichen Teilzahlungen eingezogen werden. Ausgenommen sind besondere Workshops und Semesterangebote für Erwachsene. Die regulären Kündigungsfristen entnehmen Sie der Schulordnung unter § 5.

Darüber hinaus bietet die Kreismusikschule Goslar e.V. Unterricht in Kooperationsform an zahlreichen Schulen und Kindergärten im ganzen Landkreis an. Die Gebühren und besonderen Fördermöglichkeiten für Kooperationen sind jeweils mit der Schulleitung persönlich zu besprechen.


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